Allgemeine Verkaufsbedingungen 2018-01
§ 1 Geltung der Verkaufsbedingungen
Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen werden Vertragsbestandteil. Sie gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers sind selbst nach Kenntnisnahme durch uns unbeachtlich, es sei denn, wir hätten ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ferner für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ist die Bestellung des Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so behalten wir uns vor, das Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
Vertragsabschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die schriftliche Bestätigung durch uns (Auftragsbestätigung) ist ausreichend.
Die Darstellung unserer Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots durch den Käufer an uns dar. Mit Betätigung des Bestell-Buttons gibt der Käufer eine verbindliche Willenserklärung zum Kauf der in dem Warenkorb verzeichneten Produkte zu den dort genannten Preisen ab. Die Bestellung ist für die Dauer von 5 Werktagen für den Käufer bindend. Eine auf das Angebot folgende Zugangsbestätigung durch uns dokumentiert lediglich den Eingang der Bestellung des Käufers auf elektronischem Weg, stellt aber keine Annahmeerklärung durch uns dar. Die Annahme der Bestellung wird vielmehr mit separater Auftragsbestätigung erklärt werden. Alternativ wird die Bestellung durch Zusendung der bestellten Ware von uns angenommen.
Sämtliche Vereinbarungen, auch Nebenabreden, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen wurden, sind in diesem Vertrag schriftlich festgelegt.
Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, beziehen sich unsere Auftragsbestätigungen und Angebote ausschließlich auf unsere aktuellen Angaben in unseren Katalogen, Preislisten und Sonderpreislisten –auch im Internet-. Mit Erscheinen neuer Kataloge, Preislisten, Sonderpreislisten, Austauschblättern oder sonstigen Aktualisierungen verlieren die alten Versionen jeweils ihre Gültigkeit. Dies bezieht sich insbesondere auch auf Änderungen in Produktlinien und allgemeinverbindlichen Richtlinien.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch und insbesondere für solche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind.
§ 3 Anzeigen und Erklärungen
Anzeigen oder sonstige Erklärungen uns gegenüber haben in schriftlicher Form zu erfolgen.
§ 4 Preise
Unsere Preisangaben verstehen sich, sofern nicht eine andere Währung ausdrücklich genannt ist, in Euro ohne zusätzliche Kosten, Abgaben, Zölle und Steuern, insbesondere ohne Umsatzsteuer.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Transport- oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese Kostenveränderungen werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Dieses Recht steht uns insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen zu.
§ 5 Gefahrübergang und Lieferkosten
Lieferungen erfolgen unfrei oder gegen Berechnung der Versandkosten, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist.
Der Versand unserer Ware erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Käufer trägt die Gefahr ab Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen. Das Transportrisiko trägt der Käufer auch im Falle für ihn frachtkostenfreier Lieferung.
Die Wahl des Versandweges und der Versandart geschieht in angemessener Weise durch uns. Soweit abweichend vereinbart, können die Sendungen für den Käufer zu angemessenen Kosten versichert werden. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
Bei Aufträgen unter 50,00 Euro Netto-Warenwert wird, zusätzlich zu etwa anfallenden Lieferkosten, ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 10,00 Euro berechnet.
Bei Exportsendungen trägt der Käufer sämtliche etwaig anfallenden Zölle, Abgaben etc.
Erfolgt die Lieferung aufgrund besonderer Versandvorschriften des Käufers in abweichender Weise, als oben dargestellt, trägt dieser die Mehrkosten.
§ 6 Gewährleistung und Garantie
Die Gewährleistungsrechte des Käufers richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt beim Kauf von neu hergestellten Sachen 1 Jahr. Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Regelungen in § 10 dieser Geschäftsbedingungen bleiben ebenso wie Ansprüche aus § 478 Abs. 2 BGB von obiger Regelung zur Einschränkung der Gewährleistungsrechte unberührt.
Wir übernehmen keinerlei Garantien. Sollte der Hersteller des verkauften Produktes eine Garantie einräumen, wird der Käufer auf der Angebotsseite des Herstellers über die Einzelheiten informiert. Daraus resultierende Ansprüche sind gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Gewährleistungsrechte des Käufers uns gegenüber bleiben hierdurch im Rahmen des § 6 Abs. 2 unberührt.
§ 7 Lieferung
Der Umfang der Lieferung bemisst sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die in der Auftragsbestätigung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen unsererseits, unserer Lieferanten, unserer bzw. deren Gehilfen oder dritter Personen (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine die Auftragsbestätigung ergänzende oder verändernde Beschreibung des Liefergegenstandes. Liegt eine Auftragsbestätigung nicht vor, ist der Lieferschein maßgeblich.
Proben, Muster und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend. Alle Angaben, betreffend Gewicht, Abmessungen und dergleichen, sind als durchschnittlich anzusehen. Soweit nicht Grenzen für die zulässigen Abweichungen ausdrücklich festgelegt sind, gelten herstellungsbedingte und/oder dem technischen Fortschritt unterliegende Abweichungen im Rahmen des Branchenüblichen als gestattet.
Teillieferungen sind ebenso wie Auf- und Abrundungen der Mengen im Rahmen der Verpackungseinheiten zulässig. Im Übrigen wird der Käufer Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % als vertragsgemäß abnehmen. Zu bezahlen ist die tatsächlich gelieferte Menge.
Feste Liefertermine oder Fristen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Vereinbarung. Im Übrigen wird die Lieferzeit von uns nur annähernd angegeben und versteht sich für den Zeitpunkt der Auslieferung ab Bendorf. Jede Lieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung aus den jeweiligen Deckungsgeschäften. Ein verschuldensunabhängiges Beschaffungsrisiko wird von uns nicht übernommen. Wir sind ausschließlich zur Lieferung aus unserem Warenvorrat und der von uns bei unseren Lieferanten bestellten Warenlieferung verpflichtet.
Geraten wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, in Lieferverzug, beispielsweise durch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Feuer oder Überschwemmung, sind wir berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu. Gleiches gilt, wenn wir "unverschuldet" durch unsere Vorlieferanten nicht beliefert werden.
§ 8 Zahlung
Der Kaufpreis ist grundsätzlich ohne Abzug fällig, es sei denn, mit dem Käufer wird individuell eine andere Zahlungsbedingung vereinbart. Wird ein Skonto-Abzug gewährt, ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs maßgebend. Voraussetzung für eine Skontogewährung ist weiterhin, dass bei Zahlungseingang keine anderen fälligen Rechnungen auf dem Konto des Käufers offen stehen.
Bei Verzug des Käufers werden gesetzliche Verzugszinsen berechnet. Wir sind berechtigt, bei Nachweis einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Für
Mahnungen, die nach Verzugsbeginn erfolgen, erheben wir Mahnkosten in Höhe von je 5,00 Euro, wobei der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens beiden Parteien vorbehalten bleibt.
Uns bekannt gewordene allgemeine Zahlungsschwierigkeiten des Käufers berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag und zur sofortigen Fälligstellung unserer Forderungen. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und zwar auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung. Wir behalten uns die Lieferung per Vorauskasse vor.
Der Käufer ist zur Aufrechnung gegen unsere Forderungen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Wegen bestrittener Gegenansprüche, die nicht im Zusammenhang mit Mängeln stehen, hat der Käufer kein Zurückbehaltungsrecht.
§ 9 Haftung für Mängel, Fehlmengen, Nebenpflichtverletzungen und Mangelfolgeschäden
Der Käufer hat die von uns gelieferten Waren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich nach Übergabe der Ware auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen und uns unverzüglich über etwaige Mängel zu unterrichten, soweit es sich nicht um versteckte Mängel handelt. Solche sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Mängelanzeigen bedürfen stets der Schriftform.
Rügen wegen offensichtlicher Mängel oder Fehlmengen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Arbeitstagen bei uns schriftlich eingegangen sein. Die Ausschlussfrist beginnt mit der Übergabe der Ware oder mit der Abnahme, je nachdem, was später erfolgt.
Der Käufer hat die Beweislast für die Identität der gerügten mit der von uns gelieferten Ware. Ihn trifft darüber hinaus die Beweislast dafür, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag.
Liefern wir im Streckengeschäft im Auftrag des Käufers an einen Dritten, so hat der Käufer sicherzustellen, dass der Dritte die vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflichten und daraus folgende Verhaltenspflichten in gleicher Weise erfüllt; andernfalls haftet der Käufer für den Dritten wie für seinen Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.
Bei von uns anerkannten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung berechtigt. Mehrkosten der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache oder das weiter verarbeitete Produkt nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, sind vom Käufer zu tragen. Schlägt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl,ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen, bei einer Teillieferung jedoch nur hinsichtlich des auf die Teillieferung entfallenden Anteils des Kaufpreises. Die Rechte des Käufers sind nach Fehlschlagen der Nacherfüllung auf die Minderung beschränkt, wenn die Ware lediglich mit einem unerheblichen Mangel behaftet ist.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er selbst die mit dem Mangel behaftete Sache weiter veräußert oder im Rahmen einer Werkleistung einem Dritten erbracht hat und feststeht, dass er seinerseits wegen dieses Mangels nicht mehr von seinem Vertragspartner aus Gewährleistung in Anspruch genommen werden kann. Auf unser Verlangen hat der Käufer in allen Fällen, in denen sich die mangelhafte Sache nicht mehr in seinem Besitz befindet, unter Vorlage von Belegen Auskunft darüber zu erteilen, wann die mangelhafte Sache an den Dritten veräußert oder im Rahmen einer Werkleistung erbracht worden ist und welche Gewährleistungsregelungen zwischen Käufer und Drittem vereinbart worden sind.
§ 10 Haftungsbeschränkungen
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
eingeschlossen, beruhen. Gleiches gilt für unsere Haftung, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge geben und auf die der Käufer vertrauen darf. In den Fällen der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern nicht in diesen Verkaufsbedingungen Abweichendes geregelt ist.
Der Haftungsausschluss nach § 10 Abs. 2 und auch die Haftungsbegrenzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 gelten nicht im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn eine von uns zugesagte Garantie für die Beschaffenheit der Ware nicht eingehalten wird. Unberührt bleibt auch unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach weiteren zwingenden gesetzlichen Regelungen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Die Ware verbleibt bis zur Bezahlung in unserem Eigentum. Dies gilt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer.
Der Käufer nimmt solange jedwede Be- oder Verarbeitung für uns vor. Bei Vermischung oder Verarbeitung der Ware geht das (Mit-)Eigentum des Käufers an einer einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns über. Wir übereignen schon jetzt für solche Fälle dieses (Mit-)Eigentum zurück an den Käufer, allerdings unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Befriedigung aller unserer gegen den Käufer gerichteten Forderungen.
Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsansprüche, Ansprüche aus unerlaubter Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen des Käufers (einschließlich sämtlicher Saldo-Forderungen aus Kontokorrent) tritt dieser bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Käufer ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt oder eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung seiner Vermögensverhältnisse eintritt. Die Forderungsabtretung erfolgt auflösend bedingt auf die vollständige Befriedigung aller unserer gegen den Käufer gerichteten Forderungen.
Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug und erfolgloser Fristsetzung durch uns, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder der Nennwert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 12 Rücktrittsvorbehalt
Verletzt der Käufer seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Eigentumsvorbehaltsware, sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Gleiches gilt im Falle der Falschangabe über die Kreditwürdigkeit oder für den Fall der objektiven Kreditunwürdigkeit, soweit hierbei unsere Ansprüche gefährdet sind.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtsanwendungen, Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag, Nacherfüllung inbegriffen, ist Bendorf.
Für sämtliche, sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird das für Bendorf zuständige Gericht vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen. Der Begriff der
"Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis" ist im weitestgehenden Sinn zu verstehen. Er umfasst beispielsweise auch Ansprüche auf Schadenersatz und/oder aus unerlaubter Handlung. Bendorf gilt auch als vereinbarter (internationaler) Gerichtsstand gem. Art. 23 EuGVVO.
Der Abschluss des Vertrages sowie die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ("UN-Kaufrecht" = "CISG") ist ausgeschlossen.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt vielmehr die gesetzliche Regelung.
Wir sind berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zu speichern und an Dritte weiterzugeben, wenn dies als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke notwendig oder sonst wie gesetzlich gestattet ist.